Rechtsprechung
SG Berlin, 26.10.2011 - S 31 R 5126/07 |
Volltextveröffentlichungen (4)
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Rentenversicherung
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 46 Abs 2 S 1 SGB 6, § 99 Abs 2 S 1 SGB 6, § 115 Abs 1 S 1 SGB 6, § 39 Abs 1 S 1 SGB 1, § 60 SGB 1
Hinterbliebenenrentenspruch - Ablehnung des Antrags auf Witwerrente wegen fehlender Mitwirkung - Rentenbeginn bei nachgeholter Mitwirkung - Vierjahreszeitraum - Ermessensausübung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BSG, 27.03.2007 - B 13 R 58/06 R
Regelaltersrente - verspätete Antragstellung - Verjährung - Rentenbeginn - …
Auszug aus SG Berlin, 26.10.2011 - S 31 R 5126/07
Zwar stellt diese Vorschrift über ihren unmittelbaren Anwendungsbereich hinaus keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz oder Rechtsgedanken des Inhalts auf, dass Sozialleistungen grundsätzlich nicht für einen länger als vier Jahre zurückliegenden Zeitraum zu erbringen sind (vgl. BSG, Urteil vom 27. März 2007, Az. B 13 R 58/06 R Rdnr. 20 - zitiert nach juris;… Schütze, in: Von Wulffen, SGB X, Kommentar, 7. Aufl. 2010, § 44 Rdnr. 30 m.w.N.).So gilt die hierin enthaltene Vierjahresfrist nach herrschender Auffassung auch für die rückwirkende Leistungsgewährung im Rahmen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs und ist insoweit entsprechend anzuwenden (so BSG, Urteil vom 27. März 2007, Az. B 13 R 58/06 R, Rdnr. 11 ff. - zitiert nach juris, mit ausführlicher Erörterung des diesbezüglichen Streitstandes und der teilweise abweichenden Auffassung des 4. Senates;… vgl. zu den unterschiedlichen Auffassungen hierzu auch Schütze, in: Von Wulffen, a.a.O., Rdnr. 33 m.w.N.).
- BSG, 22.02.1995 - 4 RA 44/94
Entziehung einer Sozialleistung wegen fehlender Mitwirkung
Auszug aus SG Berlin, 26.10.2011 - S 31 R 5126/07
Demgemäß besteht nach einer erfolgten Versagung einer Leistung gemäß § 66 SGB I und einer später nachgeholten Mitwirkung kein Anspruch des Leistungsberechtigten auf eine auf die ursprüngliche Antragstellung und somit für den gesamten Versagungszeitraum rückwirkende Leistungserbringung, sondern, sobald die Mitwirkung nachgeholt wird, gemäß § 67 in Verbindung mit § 39 SGB I lediglich ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die nachträgliche Erbringung der versagten Sozialleistung (so ausdrücklich Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 22. Februar 1995, Az. 4 RA 44/94, Rdnr. 20 - zitiert nach juris).